Wird die Erhöhung der Mehrwertsteuer auf 19% komplett an den Kunden weitergegeben, steigen die Preise – nach den derzeitigen ökonomischen Bedingungen – um etwa 2,6 Prozent.
Jedoch gilt die Erhöhung nicht für alle Waren. Der ermäßigte Steuersatz von sieben Prozent bleibt weiterhin bestehen und zwar für:
– Lebensmittel
Die meisten Ausnahmen in diesem Bereich (z.B. auf Äpfel und Kaffeebohnen 7 Prozent, auf Apfelsaft und aufgebrühten Kaffee aber bald 19 Prozent) sind auf den vollen Steuersatz für Getränke (außer Milch) und Gaststättenverzehr zurückzuführen.
– Alles, was zu Tier- und Pflanzenzucht notwendig ist
Früher, als Landwirtschaft noch ein wesentlicher Wirtschaftsfaktor war, ergab diese Ausnahme sicherlich mehr Sinn als heute, wo die Tierzucht zunehmend als Luxussegment anzusehen ist. Noch heute gilt für "Lieferungen von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen Sägewerkserzeugnisse" ein Umsatzsteuersatz von nur fünf Prozent.
– Kulturgüter
Dazu gehören Eintrittskarten für Schwimm- und Heilbäder, Konzerte, Kinos, Museen, Zoos, Zirkusse und Theater, Leistungen gemeinnütziger Vereine, Bücher, Zeitungen und bestimmte Kunstgegenstände.
– Fahrkarten
Zum Beispiel für den öffentlichen Nahverkehr mit Bussen, Bahnen und "Mietdroschken", also Taxis.
Übrigens:
Mieten und Arzthonorare sind sogar ganz von der Umsatzsteuer befreit. Auf Medikamente, Putzmittel sowie Getränke und Gaststättenumsätze entfällt dagegen der reguläre Steuersatz.