Abfall
Der Gesetzgeber benutzt den subjektiven Abfallbegriff, wenn sich ein Besitzer beweglicher Sachen entledigt hat oder sich derer entledigen will. Entscheidend ist hier immer die innere Einstellung des Besitzers, also der Wille zu der Entledigung. Dem gegenüber steht der objektive Abfallbegriff, falls sich der Besitzer seiner beweglichen Sachen entledigen muss. Hierbei steht im Vordergrund, dass die Beseitigung geordnet abläuft und zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit erfolgt. Die Arbeitshilfen dieser Kategorie unterstützen den Anwender dabei, mit betrieblichen Abfällen professionell und rechtskonform umzugehen. Die einzelnen Tools helfen dabei, ökologisch zu wirtschaften und Geld zu sparen.
Die Produkte dieser Kategorie richten sich an die Unternehmensleitung sowie die Verantwortlichen in den einzelnen Bereichen. Operative Arbeitshilfen sind so gestaltet, dass diese direkt bei den zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zum Einsatz kommen können.
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