Das Gesetz betrifft „nur“ die Vermeidung und Sanierung von Schäden an Wasser, Boden und Natur, d.h. es regelt nicht die Schadensersatzansprüche geschädigter Personen nach einer Verletzung ihrer Rechtsgüter. In diesen Fällen greift weiter die zivilrechtliche Haftung aufgrund des seit 1991 bestehenden Umwelthaftungsgesetzes.
Nach dem neuen Gesetz ist jede natürliche oder juristische Person verantwortlich zu machen für einen Umweltschaden, falls diese selbst oder ein Erfüllungsgehilfe den Schaden im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit verursacht. Damit trifft das Gesetz nicht nur Unternehmen, sondern möglicherweise auch einzelne im Unternehmen tätige Personen.
In der Anlage 1 des Gesetzes sind als potenziell gefährliche Handlungen definiert. Für diese reicht bereits der Nachweis der Kausalität, um die Pflichten des Umweltschadensgesetzes auszulösen, unabhängig davon, ob ein Verschulden vorliegt oder nicht! Bei allen nicht in der Anlage 1 aufgeführten beruflichen Tätigkeiten ist nur verantwortlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.
Unternehmen, die ein Umweltmanagementsystem nach der EMAS-Verordnung oder ISO 14001 eingerichtet haben und darüber relevante Umweltrisiken bereits kontrollieren, werden wenig Anlass für Maßnahmen haben. Unternehmen ohne ein irgendwie geartetes Umweltmanagementsystem sollten über eine Einführung ernsthaft nachdenken.