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  • Die neue BetrSichV ist in Kraft, jetzt heißt es handeln!
BetrSichV-kl
News

Die neue BetrSichV ist in Kraft, jetzt heißt es handeln!

von Know-Now
/
8. Juni 201528. November 2025

Nach ihrer konzeptionellen und strukturellen Neugestaltung zur Angleichung an andere moderne Arbeitsschutzverordnungen, insbesondere die Gefahrstoffverordnung, ist die seit 2002 geltende Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) nun ab dem 01.06.2015 in Kraft. Nun gilt es, die neuen Themen umzusetzen.

Die neue BetrSichV hat neue Schwerpunkte

Die geänderte Schwerpunktsetzung findet ihren Ausdruck bereits im neuen Langnamen „Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln“. Bisher aus historischen Gründen in der BetrSichV sehr intensiv betrachtete „überwachungsbedürftige Anlagen“ treten zu Gunsten der „Arbeitsmittel“ etwas in den Hintergrund. Die Neufassung soll dem Arbeitgeber, insbesondere den Kleinen und Mittleren Unternehmen (KMU), die Anwendung der Arbeitsschutzregelungen für Arbeitsmittel erleichtern.

Die Neugestaltung beseitigt bisher doppelt vorhandene Regelungen bei einigen Dokumentationsanforderungen und Prüfungen. Dies gilt z.B. für die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) oder das neue Gewässerschutzrecht des Bundes (AwSV).

Um die Beschäftigungsfähigkeit älterer Menschen zu verbessern fokussiert die neue Verordnung auf die folgenden Punkte:

  • Behandlung von Unfallschwerpunkten, wie z.B. Instandhaltung, besondere Betriebszustände, Betriebsstörungen, Manipulationen.
  • Ergänzung besonderer Vorgaben für eine alters- und alternsgerechte Gestaltung.
  • Berücksichtigung ergonomischer und psychischer Belastungen.

Die Gefährdungsbeurteilung ist nun anspruchsvoller

Die Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung vor der Verwendung von Arbeitsmitteln sind damit wesentlich detaillierter als bisher. Elektrische Gefährdungen werden jedoch – nach wie vor – in der BetrSichV nur rudimentär geregelt, soweit diese von Arbeitsmitteln ausgehen. Hier bleiben weiter die ArbStättV (Gebäudeinstallation) und die DGUV Vorschrift 3 (früher: BGV A3) relevant.

Im Folgenden finden Sie einige wichtige Änderung der neuen Betriebssicherheitsverordnung aufgelistet:

  • Die Anforderungen an die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln sind jetzt Schutzziele für alte, neue und selbst hergestellte Arbeitsmittel (§§ 4, 5, 6, 8 und 9 der BetrSichV 2015).
  • Da die Arbeitgeberpflichten bei der Bereitstellung und Prüfung binnenmarktkonformer Arbeitsmittel nun eindeutiger und klarer formuliert sind, ist die Unterscheidung in „Änderung“ und „wesentliche Veränderung“ bei Arbeitsmitteln nicht mehr erforderlich.
  • Prüfungen werden im Arbeitsschutz deutlich aufgewertet. Für besonders gefährliche Arbeitsmittel wie Krane, bühnentechnische Einrichtungen oder Gasverbrauchseinrichtungen finden sich im neuen Anhang 3 konkrete Prüfvorschriften.
  • Liegen die entsprechenden Voraussetzungen bei einfachen Sachverhalten vor, ist für den Arbeitgeber nun eine vereinfachte Vorgehensweise (unter Verzicht auf die Vorgaben nach §§ 8 und 9 BetrSichV) möglich. Damit sollen KMU entlastet werden.
  • In die Gefährdungsbeurteilung für überwachungsbedürftige Anlagen sind nun auch solche überwachungsbedürftigen Anlagen einzubeziehen, bei denen ausschließlich andere Personen („Dritte“) gefährdet sind.
  • Auch für Personen-Aufzugsanlagen, die nach der Maschinenrichtlinie in Verkehr gebracht werden, ist jetzt grundsätzlich eine Prüffrist von höchstens zwei Jahren maßgeblich (bisher galten vier Jahre).
  • Bei Arbeitsmitteln, die gleichzeitig als überwachungsbedürftige Anlagen gelten, entfallen in der neuen Betriebssicherheitsverordnung die bisherigen Doppelprüfungen.
  • Die bisher missverständlich dargestellten Vorgaben zu den Prüfpflichten zum Explosionsschutz (Richtlinie 1999/ 92/EG) sind nun eindeutig ausgestaltet und somit entfällt die Doppelregelung zur Dokumentation im Explosionsschutz.
  • Betreibern steht es künftig frei, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen und Druckanlagen in eigener Verantwortung zu prüfen, statt bisher durch eine extern zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS). Voraussetzung ist, die im Anhang der neuen BetrSichV genannten Voraussetzungen als ZÜS zu erfüllen.

Holen Sie sich den Leitfaden des VCI

Der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) stellt einen sehr detaillierten Leitfaden des Verbands der Chemischen Industrie e.V. (VCI) zum Download bereit, der Ihnen einen umfassenden Überblick über die wesentlichen Änderungen der BetrSichV gibt, die Handlungssicherheit bei dem Betrieb von Arbeitsmitteln nach neuer BetrSichV erhöht und hilft unterschiedliche Auslegungen zu vermeiden.

 

 


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Kategorien: News
Schlagwörter: Arbeitsmittel, Gefährdungsbeurteilung, Prüfpflicht, überwachungsbedürftige Anlagen
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