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Durch Art. 5 und 6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung
steuerlicher Vorschriften vom 15.12.2003 (Steueränderungsgesetz 2003), BGBl. I
S. 2645 wurden die Bestimmungen der Richtlinie 2001/115/EG des Rates vom 20. Dezember
2001 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG mit dem Ziel der Vereinfachung,
Modernisierung und Harmonisierung der mehrwertsteuerlichen Anforderungen an die
Rechnungsstellung (Rechnungsrichtlinie, ABl. EG 2002 Nr. L 15
S. 24) in nationales Recht umgesetzt und die damit in Zusammenhang stehende
Vorschrift für den Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG) neu gefasst.
D.h., ab sofort müssen Ihre Rechnungen und die Ihrer
Lieferanten folgende Kriterien enthalten:
Vollständige Adresse des leistenden Unternehmers
Vollständige Adresse des Leistungsempfängers
Die Steuernummer oder die
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Eine fortlaufende Rechnungsnummer
Die Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder den
Umfang und die Art der sonstigen Leistung
Den Zeitpunkt der Lieferung oder
sonstigen Leistung oder der Vereinnahmung des Entgelts bzw. Teilentgelts
Das Entgelt nach Steuersätzen aufgeschlüsselt
Jede im Voraus vereinbarte Entgeltsminderung (Rabatte,
Skonti)
Den Steuersatz
Den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag
Ggf. den entsprechenden Hinweis auf eine
Steuerbefreiung
Die in der Auflistung blau formatierten Textpassagen sind
durch das Steueränderungsgesetz 2003 neu hinzugekommen.
Informieren Sie sich im Detail:
Unter "www.bundesfinanzministerium.de/Anlage21801/BMF-Schreiben-vom-19.12.2003-IV-B-7-S-7300-75/03.pdf" nimmt
das Bundesfinanzministerium zu der Frage Stellung, welche Anforderungen für den
Vorsteuerabzug an Rechnungen gestellt werden, die nach dem 31. Dezember
2003 und vor dem 1. Juli 2004 ausgestellt werden.