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Mitbestimmung des Betriebsrats

Die betriebliche Mitbestimmung wird im § 87 Abs. 1 Nr. 1 bis 19 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) geregelt. Das Gesetz sieht den Betriebsrat als die Interessenvertretung der Arbeitnehmer in Unternehmen vor. Ab fünf wahlberechtigten Beschäftigten besteht auf Wunsch der Mitarbeiter das Recht, einen Betriebsrat zu gründen. Bei weniger als 21 wahlberechtigten Arbeitnehmern kann eine Person zum Betriebsrat gewählt, darüber werden mehrere Mitglieder in den Betriebsrats gewählt. Die Mitbestimmung regelt die grundlegenden Aufgaben, Rechte und Pflichten des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes innerhalb eines Unternehmens. Innerhalb des Mitbestimmungsrechts ist immer nur das gesetzliche Schutzniveau im Gesundheitsschutz oder auch Arbeitsschutz durchsetzbar, darüber hinaus können Einzelvereinbarungen im Unternehmen getroffen werden. Die Mitbestimmung hat die laufende Verbesserung von Sicherheit, Gesundheitsschutz und Arbeitsplatzgestaltung zum Ziel. Für den Arbeitgeber besteht der Vorteil, dass dieser mit einem Ansprechpartner Vereinbarungen treffen kann, die für alle Beschäftigten bindend sind. Die Vorlagen dieser Kategorie helfen Ihnen die Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat in Ihrem Sinne zu gestalten.

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