Aus Sicht der Wirtschaft ist besonders zu begrüßen, dass Unternehmen elektronische Rechnungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, problemlos auch ohne Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur oder des EDI-Verfahrens versenden und empfangen können. Damit ist nun Klarheit und Sicherheit geschaffen, dass auch Rechnungen per Email oder als angehängtes pdf-Dokument ausreichend sind. Voraussetzung bleibt jedoch, sich wie ein „ordentlicher Kaufmann" zu verhalten, d.h. durch einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung "die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung" zu gewährleisten. Dies kann gemäß Bundesfinanzministerium durch innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, wie dies bereits bisher für Papierrechungen gilt.
Link zum Download:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/2012-07-02-Vereinfachung-der-elektronischen-Rechnungsstellung.html