Konsultation und Beteiligung sind wesentliche Kennzeichen eines modernen Arbeitsschutzmanagements, welches die Beschäftigten einbindet und mit ins Boot nimmt.
Die DIN EN ISO 45001 unterscheidet zwischen Konsultation und Beteiligung
Um Missverständnisse zu vermeiden, sollten die für die Verfahrensanweisung namenspendenden Begrifflichkeiten zuerst erläutert werden. Die Norm differenziert dabei wie folgt:
- Konsultation bedeutet Ansichten einzuholen, bevor eine Entscheidung fällt.
- Beteiligung dagegen beschreibt die Einbeziehung in die Entscheidungsfindung.
Die beiden Begriffe haben somit eine signifikant andere Bedeutung. Im Fall der Konsultation werden die Beschäftigten zwar gehört, aber die letztendliche Entscheidung bedarf nicht deren Zustimmung. Trotzdem hilft den Führungskräften ein Feedback aus der Belegschaft, bessere Entscheidungen zu treffen. Beteiligung bedeutet jedoch ein Mitwirken an der Entscheidungsfindung. Hierzu müssen die Beschäftigten in den Prozess einbezogen werden. Auch diejenigen, die nicht auf der Managementebene tätig sind. Vergleichen wir in der DIN EN ISO 45001, bei welchen Aspekten die Beschäftigten zu konsultieren sind und in welche Entscheidungsumfänge diese einzubinden sind, bringen wir Licht ins Dunkel.
Die Konsultation erstreckt sich auf übergeordnete Aspekte
Die Norm fordert die Konsultation, wenn es um grundlegende Dinge auf der übergeordneten Ebene des Managementsystems geht. Dies umfasst zum Beispiel die Kontext-Analyse, die Festlegung der SGA-Politik und der SGA-Zielsetzungen mit der SGA-Planung. Auch bei der Zuweisung der Rollen und Befugnisse und der Festlegung, wie die (rechtlichen) Verpflichtungen zu erfüllen sind, hält die Norm ein Feedback der Beschäftigten für sinnvoll. Da Beschäftigte nicht immer in positiver Weise mit der Ausgliederung von Tätigkeiten an externe Anbieter konfrontiert werden, sollen die Beschäftigten hierzu Ihre Ansicht äußern. Aber auch bei den Themen Kennzahlenerfassung, internes Audit und Sicherstellung der fortlaufenden Verbesserung hält die Norm ein Feedback der Beschäftigten für angemessen.
Die Beteiligung erstreckt sich auf die operativen Themen
Bei weiterer Betrachtung der Auflistung der Norm, die aufzählt, wo die Beteiligung angesagt ist, wird schnell deutlich: Hier geht es um das Operative. Dies ist auch logisch, da die Beschäftigten die operativen Tätigkeiten ausführen und deshalb am besten Bescheid wissen, wo es klemmt. So ist auch gut nachvollziehbar, dass deren Einbindung bei der Ermittlung und Beseitigung von Gefährdungen und der Untersuchung von Vorfällen gefordert ist, um die Arbeit sicherer zu gestalten. Aber auch bei der Bestimmung, welche Kompetenzen erforderlich sind und wie sie zu erreichen sind, ist die Mitwirkung der Beschäftigten sinnvoll. Wenn es weiterhin um die wirksame Kommunikation geht, damit die Tätigkeit auch sicher durchgeführt werden, ist eine Mitwirkung ebenso hilfreich. Die Norm legt zusätzlich auch Wert darauf, die Beschäftigten bei der Bestimmung der Instrumente für die Konsultation und Beteiligung einzubinden.
Diese Hilfe leistet die Verfahrensanweisung Konsultation und Beteiligung im Detail
Die erste Seite der Verfahrensanweisung enthält einen Überblick mit den Kriterien, die für die Prozessdarstellung erforderlich sind. Neben den Aspekten wie Input und Output, sind dort auch typische Risiken und Chancen dieses Prozesses beispielhaft genannt. Nach der Seite mit der bereits genannten Erläuterung der Begrifflichkeiten zur Anwendung der Verfahrensanweisung, enthält die Vorlage einen Prozessablauf, der die Logik der Konsultation und Beteiligung von Beschäftigten abbildet. Für die erklärungsbedürftigen Schritte des Prozessablaufs sind auf den weiteren Seiten umfangreiche Erläuterungstexte vorhanden. Neben den Vorschlägen für Prozesskennzahlen runden weitere Hinweise die Inhalte der Verfahrensanweisung ab.